Jugendordnung

Jugendordnung

Am 10. Juli 2001 wurde im Landkreis Ostallgäu die Kreisjugendfeuerwehr gegründet, die auch bei der Jugendfeuerwehr Füssen eine Neuerung hervorrief. Die Jugendlichen hatten die Aufgabe im Vorfeld eine Jugendordnung zu erarbeiten und in einer Gruppenversammlung zu beschließen. Des Weiteren wurde der erste Jugendsprecher der Jugendfeuerwehr Füssen und sein Stellvertreter gewählt.

Durch diese neue Struktur in der Jugendgruppe war es möglich der Kreisjugendfeuerwehr im Landkreis Ostallgäu beizutreten, die wiederum in der Herbstversammlung 2001 dem Kreisjugendring Ostallgäu beigetreten ist.

Nachfolgend ist die Jugendordnung der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V. in der Fassung vom 20. Juni 2001 abgedruckt.

Jugendordnung der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V.

I.

1.
Der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V. gehören alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V. zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr an (Feuerwehranwärter/innen).

2.
Die Jugendgruppe ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Sie führt und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Jugendordnung selbständig. Die durch die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V. begründeten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

II.

1.
Die Jugendgruppe will in gemeinnütziger Weise die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder, deren Entwicklung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und die Ausbildung zu verantwortungsbewussten Feuerwehrmännern/frauen fördern.

Dieser Zielsetzung dienen insbesondere:
a) Pflege des Verantwortungsbewusstseins und des Kameradschaftsgeistes in der Gruppe
b) Förderung des sozialen Engagements
c) Staatsbürgerliche Bildung
d) Internationale Begegnungen
e) Gestaltung der Freizeit durch Gruppenarbeit, Fahrten, Zeltlager usw.
f) Beteiligung an Sportveranstaltungen der Feuerwehren
g) Mitgestaltung der Traditionspflege der Freiwilligen Feuerwehren

2.
Die Mitglieder der Jugendgruppe gestalten ihr Gruppenleben auf der Grundlage der vorstehenden Ziele und Aufgaben selbständig. Für den Ausbildungs- und Einsatzdienst gelten die dafür getroffenen Bestimmungen.

III.

1.

Organe der Jugendgruppe sind der Gruppensprecher (Jugendsprecher), sein Stellvertreter und die Gruppenversammlung.

2.
Die Jugendgruppe trifft sich einmal jährlich zu Beginn zu einer Gruppenversammlung. Dazu sind alle Mitglieder der Jugendgruppe rechtzeitig zu laden. Die Gruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Jugendgruppe anwesend ist.

3.
Der Gruppensprecher (Jugendsprecher) und sein Stellvertreter werden durch die Gruppenversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Mitglieder der Jugendgruppe gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig.

4.
Der Gruppensprecher (Jugendsprecher) vertritt die Belange der Jugendgruppe im Rahmen der in Ziffer II.1. genannten  Zielsetzungen und Aufgaben. Er sucht dabei die Zusammenarbeit mit dem für den Ausbildungs- und Einsatzdienst der Feuerwehranwärter/innen zuständigen Jugendwart/in und stimmt mit ihm die Tätigkeit der Jugendgruppe im Verhältnis zum Ausbildungs- und Einsatzdienst ab.

IV.

1.
Die Jugendgruppe führt eine eigene Kasse. Die Gruppenversammlung kann für diese Aufgabe, wenn sie nicht durch den Gruppensprecher (Jugendsprecher) selbst wahrgenommen werden soll, einen Kassenwart bestellen.

2.
In der Gruppenversammlung wird jeweils über die im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben beraten und in geeigneten Fällen Beschluss gefasst.

3.
Der Gruppensprecher (Jugendsprecher) erstellt, gegebenenfalls zusammen mit dem Kassenwart/in, zum Jahresende einen Kassenbericht, der von zwei von der Gruppenversammlung für jeweils ein Jahr aus der Mitte der Jugendgruppe zu wählenden Kassenprüfern geprüft wird. Der Kassenbericht und der Rechnungsprüfungsbericht sind der folgenden Gruppenversammlung vorzutragen, die durch Beschluss die ordnungsgemäße Kassenführung zu bestätigen hat. Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind anschließend dem Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen.

V.

Die Jugendordnung wurde von der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V. am 20. Juni 2001 auf der Grundlage der Muster-Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Bayerns beschlossen.
Sie wurde am 20. Juni 2001 durch den Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt e.V. bestätigt.

Füssen, den 20. Juni 2001

gez. Benjamin Graf, Jugendsprecher gez. Beda Fichtl, 1.Vorstand